AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen der modulan GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern


I. Allgemeine Bestimmungen/Geltungsbereich

1.
Nachstehende allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der modulan GmbH (im Folgenden: „Verkäufer“).

2.
Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für den Verkäufer unverbindlich. Sie gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers. Die allgemeinen Lieferbedingungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers ausgeführt werden. 

3.
Die allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. 


II. Vertragsschluss 

1. 
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend bis zur Annahme durch den Besteller. Angaben in Angeboten sowie in beigefügten Zeichnungen und Abbildungen über die Leistung, deren Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 

2.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behält sich der Verkäufer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Verkäufer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. 

3.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. 

4.
Inhalt und Umfang der geschlossenen Vereinbarungen richten sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Bei Vertragsschluss getroffene mündliche Nebenabreden sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn er sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. 

5.
Der Verkäufer behält sich technische Änderungen in Konstruktion, Form und Material, auch während der Lieferzeit vor, soweit diese Änderungen dem Besteller zumutbar sind. 

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 


III. Einhaltung von Embargo-Bestimmungen
Der Kunde verpflichtet sich, alle Gesetze und Bestimmungen zu Embargos, zu Wirt-schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie zu sonstigen restriktiven Maßnahmen („Embargos“) einzuhalten, die von Frankreich, den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder anderen Ländern erlassen wurden. Er ist verpflichtet, sämtliche Lizenzen, Versanddokumente und Genehmigungen einzuholen, die für den Wieder-verkauf, die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Produkten des Verkäufers erforderlich sind. Dementsprechend verpflichtet sich der Kunde, Folgendes zu unterlassen:

  • Ausfuhr oder Wiederausfuhr der von diesem Vertrag betroffenen Produkte in ein verbotenes Land oder ein Land, das Beschränkungen unterliegt, ohne zuvor alle erforderlichen Genehmigungen bei französischen, europäischen oder US-amerikanischen Behörden oder Behörden anderer Länder eingeholt zu haben, die Ausfuhrbeschränkungen erlassen haben.
  • Lieferung der von diesem Vertrag betroffenen Produkte an Parteien, Unternehmen oder Körperschaften, die Beschränkungen unterliegen, die von Frankreich, der Europäischen Union oder einem anderen Land erlassen wurden. Dasselbe gilt für Parteien, Unternehmen oder Institutionen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass diese die geltenden nationalen oder internationalen Bestimmungen nicht vollumfänglich einhalten.
  • Ausfuhr oder Wiederausfuhr der von diesem Vertrag betroffenen Produkte zum Zweck der Verwendung in Bereichen, die verboten sind oder die gesetzlichen Beschränkungen oder Embargo-Bestimmungen unterliegen.
  • Durchführung ausgehender oder eingehender finanzieller Transaktionen, ohne zuvor die zuständigen nationalen Behörden darüber informiert oder die erforderlichen Genehmigungen eingeholt zu haben.

Der Kunde ist in seiner Eigenschaft als Wiederverkäufer/Exporteur der diesem Vertrag unterliegenden Produkte allein dafür verantwortlich, seinen Verpflichtungen in Bezug auf die anwendbaren Embargo-Bestimmungen nachzukommen. Er ist verpflichtet, den Verkäufer hinsichtlich jeglicher Ansprüche oder Gerichtsverfahren zu verteidigen und schadlos zu halten, die von Behörden oder Dritten wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Artikels geltend gemacht bzw. eingeleitet werden.

Der Verkäufer ist befugt, im Rahmen eines Audits zu überprüfen, ob der Kunde seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt. Der Kunde muss im Rahmen seiner soliden Geschäftsbeziehungen zu dem Verkäufer auf Anfrage alle Lizenzen, Benachrichtigungen oder Genehmigungen zur Verfügung stellen, die er beantragt und erhalten hat. Hierzu gehören auch Informationen über die Identität von Kunden, an die modulan-Produkte verkauft werden, über die beabsichtigte Verwendung von Produkten der modulan GmbH und über die Kreditinstitute, über die Zahlungen geleistet werden oder eingehen. Der Verkäufer muss seinerseits auf Anfrage jegliche Informationen zur Verfügung stellen, die vom Kunden angefordert werden. Dies gilt insbesondere für jegliche zweckdienlichen Handelsunterlagen.

Für den Fall, dass der Kunde gegen eine der im Rahmen des Audits festgelegten Verpflichtungen verstößt und nicht in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen oder Maßnahmen mit dem Ziel der Abhilfe einzuleiten, um den Verstoß innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung, einer oder mehreren Verpflichtungen nachzukommen, zu beheben, behält sich der Verkäufer das Recht vor, unter allen Umständen die Bestellung zu stornieren oder den betreffenden Vertrag zu kündigen, ohne dass daraus eine wie auch immer geartete Haftbarkeit gegenüber dem Käufer oder Endanwender erwächst.

Wenn die Lieferung von Produkten, Dienstleistungen oder Dokumentationen eine Export- oder Importgenehmigung bestimmter Behörden erfordert oder die Lieferung durch Gesetze zur Export/Import-Kontrolle verboten ist, ist der Verkäufer berechtigt, die eigenen Verpflichtungen sowie die Rechte des Kunden bis zur Erteilung der Genehmigung oder für die Dauer der Beschränkungen oder Verbote auszusetzen. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, unter allen Umständen die Bestellung zu stornieren oder den betreffenden Vertrag zu kündigen, ohne dass daraus eine wie auch immer geartete Haftbarkeit gegenüber dem Käufer oder Endanwender erwächst.


IV. Lieferung, Lieferfrist, Verzug 

1.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerungen zu vertreten hat. 

2.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnlichen Ereignissen, zum Beispiel Streik, Aussperrung, etc. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 

3.
Lieferungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Nutzen und Gefahr gehen spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk oder Lager des Verkäufers verlässt. Die vom Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich der Verpackung. 

4.
Teillieferungen können getrennt in Rechnung gestellt werden. 

5.
Werden durch die in Absatz 2 genannten Umstände die Lieferungen oder Leistungen unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitteilen. 

6.
Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Werktagen setzt und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Nachfrist ist zu verbinden mit der Erklärung, dass der Besteller die Annahme der Lieferung nach ergebnislosem Ablauf der Frist ablehne. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer zuvor die Lieferungen ernsthaft und endgültig verweigert hat. 

7.
Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. 

8.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerungen der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorgenannten Absatz genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

9.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 
Sollte der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befinden, bleiben die gesetzlichen Folgen des Annahmeverzuges im Übrigen unberührt.


V. Zahlungsbedingungen

1.
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten stets die am Tag der Lieferung maßgebenden Preise und Bedingungen laut gültiger Preisliste. Bei Lieferungen ab einem Warennettowert von mehr als 500,00 € erfolgt die Lieferung frei Haus. Im Falle von Lieferungen mit einem Warennettowert von weniger als 100,00 € wird ein Abwicklungszuschlag von 25,00 € berechnet. 
2.
Hat der Verkäufer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. 

3.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Anspruch auf Skonto besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur unter der Bedingung, dass sich der Besteller mit der Begleichung sonstiger Rechnungen des Verkäufers nicht in Verzug befindet. 

4.
Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers kann der Besteller nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung durch den Verkäufer ist uneingeschränkt möglich. 


VI. Eigentumsvorbehalt

1.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. 
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 

2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 

3.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, einer Übertragung  des Anwartschaftsrechts auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Bestellers auf Dritte, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies der Verkäufer nicht ausdrücklich erklärt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren freihändiger Verwertung befugt. 
Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. 

4.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Verbindung mit anderen Gegenständen nimmt der Besteller für den Verkäufer vor. Wird die Vorbehaltsware bei der Be- oder Verarbeitung mit anderen im Eigentum Dritter stehender Waren verbunden, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Waren. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt dieser, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten, sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, an den Verkäufer ab. 

5.
Sofern der Besteller die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt er bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Verkäufer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. 

In diesem Fall ist der Besteller auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, diesem alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, ihm die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderung durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 


VII. Gewährleistungsansprüche/Garantiehaftung

1.
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und garantierter Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. 

2.
Auf Verlangen des Verkäufers wird der Besteller die beanstandete Ware frachtfrei an den Verkäufer zurücksenden. Stellt sich die Mängelrüge in einem solchen Fall als berechtigt heraus, trägt der Verkäufer die Kosten der frachtgünstigsten Rücksendung. 

3.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 

4.
Der Besteller hat dem Verkäufer zur Prüfung der Beanstandung ausreichende Gelegenheit zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch den Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Ist es in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden dringend notwendig, ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. In jedem Fall ist der Verkäufer durch den Besteller sofort zu verständigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 

5.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 

6.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

7.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind  auf einen angemessenen Betrag beschränkt. Bei der Bemessung dieses Betrages sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Der angemessene Betrag liegt regelmäßig bei 150 Prozent des Wertes der mangelfreien Sache, kann aber im Einzelfall abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen höheren Betrag angemessen erscheinen lassen.

8.
Der Verkäufer haftet nicht auf Grund öffentlicher Äußerungen in seiner Werbung oder der Werbung eines sonstigen Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, dass die Werbeaussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, wenn der Verkäufer die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste oder die Aussagen im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt waren. 

9.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz statt Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen wird oder eine Haltbarkeitsgarantie übernommen wurde, den Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben ist, der Mangel oder Schaden auf der Verletzung einer Garantie beruht, ein Schaden auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht oder der Verkäufer wegen Verletzung seiner wesentlichen Vertragspflicht haftet. 

10.
Der Verkäufer gewährt keine Haltbarkeitsgarantie. Eine Garantiehaftung für Softwarefehler ist ebenfalls ausgeschlossen. 

11.
Sachmängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware an den Besteller. 
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445 b Abs. 1, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 

12.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 


VIII. Gefahrübergang

1.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: 

a) 
Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Verkäufer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b)
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder – soweit vereinbart – nach einwandfreiem Probebetrieb. 

2.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung und der Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. 


IX. Unberechtigter Rücktritt/Warenrücknahme

1.
Die Rücknahme von Sonderanfertigungen, lackierter sowie nicht wiederverwertbarer Teile ist ausgeschlossen. 

2.
Wenn der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung unberechtigt verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, ohne besonderen Nachweis 15% des vereinbarten Preises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 
3.
Die Rücknahme von Waren kommt – abgesehen von Gewährleistungsfällen – nur ausnahmsweise und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Betracht. Rücknahmeanfragen, deren Netto-Warenwert vor Umsatzsteuer unter 100,00 € liegen, können nicht angenommen und bearbeitet werden. Aus Rücknahmen resultierende Gutschriften können höchstens bis zu 80% des Netto-Warenwertes betragen. 


X. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung 

1.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch ist beschränkt auf 10% des Netto-Warenwertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

2.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 


XI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte/Rechtsmängel

1.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Verkäufer erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Verkäufer gegenüber dem Besteller wie folgt: 

a)
Der Verkäufer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Verkäufer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. 
b)
Die Pflicht des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach diesen Vertragsbedingungen. 

c)
Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur, soweit der Besteller den Verkäufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 

2.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies gilt auch, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 

3.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten neben Nr. 1 a) im Übrigen die Bestimmungen des Art. VI entsprechend. Art. VI gilt entsprechend bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 


XII. Schlussbestimmungen

1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

2.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

3.
Die jeweils gültigen Außenwirtschaftsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der vereinigten Staaten von Amerika, soweit diese Anwendung finden, bestimmen im Hinblick auf Fälle der Ausfuhr, Wiederausfuhr und des Weiterverkaufs ins Ausland den Inhalt der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. 


Eine vertragliche Verpflichtung des Verkäufers kommt jedenfalls erst zustande, wenn im Hinblick auf den Endverbleib die entsprechenden Genehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt sind. Der Besteller verpflichtet sich, etwaige zur Genehmigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für das Genehmigungsverfahren notwendige Unterlagen auf eigene Kosten zu beschaffen. 

4.
Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

5.
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. 


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